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JuraForum.deGesetzeBGB§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung 

§ 316 BGB - Bestimmung der Gegenleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 4 (Einseitige Leistungsbestimmungsrechte)

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.



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