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JuraForum.deGesetzeBGB§ 314 BGB - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 

Stand: 20.05.2013

§ 314 BGB - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 3 (Anpassung und Beendigung von Verträgen)

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 314 BGB

Entscheidungen zu § 314 BGB

  • OLG-NUERNBERG, 27.04.2009, 14 U 1037/08
    1. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Bei der einzelfallabhängigen Bestimmung dieser Frist ist § 626 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend anzuwenden. 2. In der Zahlungsaufforderung, die der...
  • OLG-STUTTGART, 29.04.2008, 10 U 233/07
    Beleidigt ein Mitarbeiter eines Unternehmens in der Erregung einen Handelsvertreter und droht er ihm Schikane an, kann vor einer fristlosen Kündigung eine erfolglose Abmahnung erforderlich sein.
  • OLG-MUENCHEN, 27.02.2008, 7 U 4392/07
    1. Ein Vertrag, mit dem sich eine bekannte Person für bestimmte Zeit als "Testimonial" für Produktwerbung zur Verfügung stellt, kann vom Auftraggeber nicht allein deshalb gekündigt werden, weil dieser aufgrund aktueller Medienberichte über den "Testimonial" befürchtet, dass sich die Fortsetzung der Werbekampagne negativ auf das...
  • OLG-DUESSELDORF, 20.09.2007, I-10 U 46/07
    1. Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst (auch) die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Insbesondere hat der Vermieter das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise instandzusetzen, dass es...
  • OLG-DRESDEN, 04.07.2007, 8 U 279/07
    1. Überlässt der Verbraucherdarlehensnehmer den gekauften Pkw - im Rahmen eines der finanzierenden Bank nicht bekannten "Anlagemodells" - von Anfang an dem zum Zwecke der Weitervermietung anmietenden Vermittler des Kauf- und des Darlehensvertrages, ohne Kenntnis von dem in den Darlehensbedingungen enthaltenen Vermietungsverbot zu...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 314 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 314 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

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