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JuraForum.deGesetzeBGB§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage 

Stand: 20.05.2013

§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 3 (Anpassung und Beendigung von Verträgen)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.



Weitere Vorschriften um § 313 BGB

Entscheidungen zu § 313 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 13 UF 28/09
    1. Zur Frage der Entstehung sogenannter ehebedinger Nachteile bei Abbruch eines Studiums wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes. 2. Der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich danach, welches Einkommen der Berechtigte ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aktuell erwirtschaften würde.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.05.2009, 8 U 106/08
    1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht. 2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der...
  • BGH, 11.05.2009, VII ZR 11/08
    a) Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können. b) Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter...
  • OLG-FRANKFURT, 14.01.2009, 17 U 223/08
    Die Rückabwicklung von Leasingverträgen richtet sich seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht.
  • OLG-DUESSELDORF, 19.12.2008, I-23 U 48/08
    1. Bei Schriftformregelungen in Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und in mit ihnen geschlossenen Verträgen handelt es sich um materielle Kompetenzvorschriften, die Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren, vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 313 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 313 BGB:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlußvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge)
          • Untertitel 1 (Darlehensvertrag)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

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