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JuraForum.deGesetzeBGB§ 312f BGB - Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge 

§ 312f BGB - Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)

Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.


Fußnoten:


Zu § 312f: Eingefügt durch G vom 27. 7. 2010 (BGBl I S. 1600).



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