( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen 

§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
An Stelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.
Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 312d: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), berichtigt am 22. 5. 2003 (BGBl I S. 738), geändert durch G vom 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2413) und 27. 7. 2011 (BGBl I S. 1600) (4. 8. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
        • § 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
        • Titel 5 (Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
          • Untertitel 2 (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen)
        • § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
        • § 358 Verbundene Verträge

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/312d-widerrufs-und-rueckgaberecht-bei-fernabsatzvertraegen

© "§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN