JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 312c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Fußnoten:
Zu § 312c: Neugefasst durch G vom 2. 12. 2004 (BGBl I S. 3102), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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