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JuraForum.deGesetzeBGB§ 312c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen 

Stand: 20.05.2013

§ 312c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 1 (Begründung)

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.

(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 312c BGB

Entscheidungen zu § 312c BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 17.07.2009, I-16 U 168/08
    1) Die Verbrauchereigenschaft des Käufers eines PKW entfällt nicht deswegen, weil sich der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags unbewusst an einem Schneeballsystem beteiligt hat, dessen Ziel es war, die finanzierende Bank zu überhöhten Darlehenszahlungen zu bewegen. 2) In einer derartigen Fallgestaltung sind...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.06.2009, 5 W 59/09
    Es stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. und eine systematische Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, die Übernahme von Kunden eines Mitbewerbers auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch...
  • OLG-DUESSELDORF, 26.02.2009, I-24 U 184/08
    1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat. 2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem...
  • OLG-DRESDEN, 30.01.2009, 8 U 1540/08
    1. Bei der Bürgschaft eines Verbrauchers handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b BGB. 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt auch einer noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage, die erhebliche praktische Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen hat, dann...
  • OLG-DUESSELDORF, 30.12.2008, I-24 U 89/08
    1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat. 2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem...
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Erwähnungen von § 312c BGB in anderen Vorschriften

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