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JuraForum.deGesetzeBGB§ 312b BGB - Fernabsatzverträge 

Stand: 17.06.2013

§ 312b BGB - Fernabsatzverträge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
         Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
            Untertitel 1 (Begründung)

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1.
über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, langfristige Urlaubsprodukte sowie auf Vermittlungsverträge oder Tauschsystemverträge (§§ 481 bis 481b),
3.
über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7.
die geschlossen werden
a)
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b)
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 312b BGB

Entscheidungen zu § 312b BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 17.07.2009, I-16 U 168/08
    1) Die Verbrauchereigenschaft des Käufers eines PKW entfällt nicht deswegen, weil sich der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags unbewusst an einem Schneeballsystem beteiligt hat, dessen Ziel es war, die finanzierende Bank zu überhöhten Darlehenszahlungen zu bewegen. 2) In einer derartigen Fallgestaltung sind...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.06.2009, 5 W 59/09
    Es stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. und eine systematische Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, die Übernahme von Kunden eines Mitbewerbers auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch...
  • OLG-DUESSELDORF, 26.02.2009, I-24 U 184/08
    1. Handelt es sich bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag um ein Haustürgeschäft, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn der Verbraucher zu mündlichen Vertragsverhandlungen "bestellt" hat, diese also ausdrücklich gewünscht hat. 2. Eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers liegt nicht vor, wenn er lediglich mit einem...
  • OLG-DRESDEN, 30.01.2009, 8 U 1540/08
    1. Bei der Bürgschaft eines Verbrauchers handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b BGB. 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt auch einer noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage, die erhebliche praktische Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen hat, dann...
  • OLG-FRANKFURT, 28.11.2008, 19 U 67/08
    Eine für die Fälle des § 312 BGB typische Überrumpelungssituation liegt nicht vor, wenn eine Verbraucherin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Ehemannes nach Verhandlung mit einem Bankmitarbeiter im Beisein ihres Ehemannes einen Sicherungsvertrag unterzeichnet, der die Bestellung einer Grundschuld an dem in ihrem Eigentum...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 312b BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 312b BGB:

  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
    • Fünfter Teil (Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes)
  • Art. 229 Weitere Überleitungsvorschriften
  • Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
    • Teil 1 (Allgemeiner Teil)
      • Kapitel 1 (Vorschriften für alle Versicherungszweige)
        • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 6 Beratung des Versicherungsnehmers
      • § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
        • Abschnitt 5 (Vorläufige Deckung)
      • § 49 Inhalt des Vertrags
    • Teil 3 (Schlussvorschriften)
  • § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 1 (Begründung)
        • § 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

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