JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 312 BGB - Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
Untertitel 2 (Besondere Vertriebsformen)
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, | |
anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder | |
im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen |
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbrauchergemäß § 360 über sein Widerrufs- oderRückgaberecht zu belehren. Die Belehrung mussauf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweitdiese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintretenkönnen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder | |
die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder | |
die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist. |
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