JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 311a BGB - Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
Untertitel 1 (Begründung)
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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