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JuraForum.deGesetzeBGB§ 31 BGB - Haftung des Vereins für Organe 

Stand: 20.05.2013

§ 31 BGB - Haftung des Vereins für Organe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.



Weitere Vorschriften um § 31 BGB

Entscheidungen zu § 31 BGB

  • OLG-DRESDEN, 24.07.2008, 4 U 1857/07
    Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn einer erfahrenen und fachgerecht ausgebildeten Medizinisch-technischen Assistentin für Radiologie intravenöse Injektonen zur Vorbereitung von Diagnosemaßnahmen übertragen werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird. Ein Patient...
  • OLG-KARLSRUHE, 15.07.2008, 17 U 4/07
    Die finanzierende Bank ist ausnahmsweise verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens zu warnen, wenn sie gegenüber dem Kunden einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer das zu erwerbende Grundstück betreffenden erheblichen Altlastenproblematik hat. Bereits die Tatsache, dass an einem...
  • OLG-MUENCHEN, 19.12.2007, 7 U 3009/04
    War dem Mitarbeiter einer Bank, der einem Kunden Fondsanteile empfohlen hat, nicht bewusst, den Anleger darüber aufklären zu müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, so haftet die Bank nicht aus vorsätzlicher...
  • BAG, 28.11.2007, 6 AZR 1108/06
    1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit...
  • OLG-KOBLENZ, 22.11.2007, 6 U 1170/07
    1. Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu, und zwar auch über diejenigen, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen. 2. Das...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 31 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 3 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
        • § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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