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JuraForum.deGesetzeBGB§ 306a BGB - Umgehungsverbot 

Stand: 20.05.2013

§ 306a BGB - Umgehungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.



Weitere Vorschriften um § 306a BGB

Entscheidungen zu § 306a BGB

  • OLG-FRANKFURT, 26.06.2009, 19 W 36/09
    In einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ist die Regelung "Für eine weitere beraterische Tätigkeit werden die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gemäß der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren) berechnet" wegen Verletzung des Transparenzgebotes unwirksam.
  • BGH, 28.04.2009, XI ZR 86/08
    Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
  • BGH, 04.02.2009, VIII ZR 66/08
    An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1. September 2001 bereits bestehenden Mietvertrages, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist - auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 - die Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB aF getreten.
  • BAG, 14.01.2009, 3 AZR 900/07
    1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. 2. Die Bindungsdauer...
  • LAG-DUESSELDORF, 05.11.2008, 7 Sa 927/08
    1. Wird einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die pro-rata-temporis-Zahlung eines Total Incentive Award in Höhe von 110.000,-- ¤ brutto für das erste Beschäftigungsjahr garantiert, in einem späteren Absatz für die Auszahlung des Bonus das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt vorausgesetzt,...
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