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JuraForum.deGesetzeBGB§ 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln 

Stand: 20.05.2013

§ 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.



Weitere Vorschriften um § 305c BGB

Entscheidungen zu § 305c BGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.07.2009, 23 U 76/08
    1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht...
  • LAG-KOELN, 19.06.2009, 4 Sa 901/08
    Unwirksamkeit einer Formularregelung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 03.06.2009, 15 Sa 310/09
    Regelungen zu einem Darlehen stellen nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln dar, wenn sie unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Vergütung" erfolgen und in einer 11-ziffrigen Regelung sonst nur "EUR 2000,00" drucktechnisch hervorgehoben wird, wobei dieser Betrag sich nicht auf die Höhe der Vergütung,...
  • LAG-MUENCHEN, 19.05.2009, 6 Sa 981/08
    1. Die dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen - hier des öffentlichen Dienstes - in einem vor 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Tritt der Arbeitgeber nachfolgend aus dem Arbeitgeberverband aus oder wird er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne...
  • OLG-ROSTOCK, 19.05.2009, 3 U 16/09
    Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 305c BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 305c BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    • § 310 Anwendungsbereich

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