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JuraForum.deGesetzeBGB§ 305b BGB - Vorrang der Individualabrede 

Stand: 20.05.2013

§ 305b BGB - Vorrang der Individualabrede

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



Weitere Vorschriften um § 305b BGB

Entscheidungen zu § 305b BGB

  • BGH, 08.07.2009, VIII ZR 327/08
    Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts.
  • OLG-FRANKFURT, 01.04.2009, 19 U 228/08
    Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird,...
  • BAG, 18.03.2009, 10 AZR 281/08
    1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung...
  • LAG-KOELN, 05.02.2009, 7 Sa 1088/08
    1. Auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist § 14 TzBfG nach herrschender und zutreffender Ansicht nicht anwendbar. 2. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Befristung einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit unterliegt jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 3. Das schützenswerte Interesse...
  • SAECHSISCHES-LAG, 30.01.2009, 2 Sa 225/08
    Bei den in § 1 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne genannten Bühnentechnikern wird eine Zuordnung zur Berufsgruppe des Bühnenkünstlers unterstellt. Auf die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit kommt es demgemäß nicht an.
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