Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen 

Stand: 20.05.2013

§ 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 2 (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.



Weitere Vorschriften um § 305a BGB

Entscheidungen zu § 305a BGB

  • BGH, 08.07.2009, VIII ZR 327/08
    Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 25.06.2009, 5 Sa 1804/08
    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag "in Analogie zum BAT in seiner jeweiligen Fassung" erstreckt sich auch auf Nachfolgetarifverträge zu Einmalzahlungen.
  • LAG-KOELN, 19.06.2009, 4 Sa 901/08
    Unwirksamkeit einer Formularregelung über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 03.06.2009, 15 Sa 310/09
    Regelungen zu einem Darlehen stellen nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln dar, wenn sie unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Vergütung" erfolgen und in einer 11-ziffrigen Regelung sonst nur "EUR 2000,00" drucktechnisch hervorgehoben wird, wobei dieser Betrag sich nicht auf die Höhe der Vergütung,...
  • OLG-FRANKFURT, 01.04.2009, 19 U 228/08
    Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 305a BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 305a BGB - Einbeziehung in besonderen Fällen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche