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JuraForum.deGesetzeBGB§ 302 BGB - Nutzungen 

Stand: 19.04.2013

§ 302 BGB - Nutzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Verzug des Gläubigers)

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.


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