JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 301 BGB - Wegfall der Verzinsung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 2 (Verzug des Gläubigers)
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
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