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JuraForum.deGesetzeBGB§ 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen 

Stand: 19.04.2013

§ 298 BGB - Zug-um-Zug-Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Verzug des Gläubigers)

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.


Weitere Vorschriften um § 298 BGB

Entscheidungen zu § 298 BGB

  • BAG, 26.09.2007, 5 AZR 870/06
    1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt. 2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf...

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