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JuraForum.deGesetzeBGB§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners 

Stand: 20.05.2013

§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Verzug des Gläubigers)

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.



Weitere Vorschriften um § 297 BGB

Entscheidungen zu § 297 BGB

  • BGH, 20.05.2009, VIII ZR 191/07
    a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch...
  • BAG, 18.03.2009, 5 AZR 192/08
    Ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches Beschäftigungsverbot setzt eine nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutige Regelung voraus.
  • LAG-MUENCHEN, 12.11.2008, 11 Sa 978/05
    Die Entscheidung befasst sich mit einem behaupteten Beschäftigungs- sowie Verzugslohn- bzw. Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, für den nach Behauptung des Arbeitgebers eine leidensgerechte Beschäftigung nicht möglich war und ist.
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 10.10.2008, 6 Sa 754/08
    Behauptet ein Verzugslohn verlangender Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber nie beschäftigt, gleichwohl zunächst entlohnt worden ist, seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten zu haben, so ist die Einlassung des beweisfällig gebliebenen Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt zu haben, als...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 06.09.2007, 4 Sa 204/07
    1. Bringt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, er stimme der Wiederaufnahme der Tätigkeit erst nach Vorlage eines die Arbeitsfähigkeit bejahenden Attestes zu, so bedarf es für den Annahmeverzug keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots. 2. Für das Leistungsvermögen ist der Arbeitgeber darlegungs- und...
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