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JuraForum.deGesetzeBGB§ 295 BGB - Wörtliches Angebot 

Stand: 17.06.2013

§ 295 BGB - Wörtliches Angebot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Verzug des Gläubigers)

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.



Weitere Vorschriften um § 295 BGB

Entscheidungen zu § 295 BGB

  • BGH, 20.05.2009, VIII ZR 191/07
    a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch...
  • OLG-FRANKFURT, 15.01.2008, 8 U 247/06
    Die Ausstellerin von Inhaberschuldverschreibungen (hier: Republik Argentinien) kann durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung in Verzug mit der Annahme der Schuldnerkunden gesetzt werden, wenn sie schon vor Klageerhebung eindeutig und bestimmt erklärt hat, ihre Gegenleistung nicht erbringen zu wollen (vgl. BGH NW 97,...
  • BAG, 12.07.2006, 5 AZR 277/06
    Der Ausschluss des Rechts zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB setzt voraus, dass der Dienstverpflichtete sowohl in einem dauernden Dienstverhältnis steht als auch feste Bezüge erhält. Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt bei einem auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag vor, wenn eine Fortsetzung des...
  • OLG-NAUMBURG, 30.08.2005, 2 U 46/05 (Lw)
    Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.05.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen Prämienrechte erhalten, muss er diese Prämienrechte bei Ende des Nutzungsverhältnisses...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 22.06.2005, 1 U 567/04
    1. Ein im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 BGB wird nicht auf Noven gestützt, die nach § 529, §§ 31 ZPO unzulässig sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach außer Streit stehen und sich die streitige Anspruchshöhe aus dem Gesetz hier: § 346...
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