JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 294 BGB - Tatsächliches Angebot
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 2 (Verzug des Gläubigers)
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
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