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JuraForum.deGesetzeBGB§ 293 BGB - Annahmeverzug 

§ 293 BGB - Annahmeverzug

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 2 (Verzug des Gläubigers)

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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