JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 293 BGB - Annahmeverzug
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 2 (Verzug des Gläubigers)
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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