JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 289 BGB - Zinseszinsverbot
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten.
Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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