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JuraForum.deGesetzeBGB§ 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs 

§ 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.



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