JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
© "§ 287 BGB - Verantwortlichkeit während des Verzugs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum