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JuraForum.deGesetzeBGB§ 285 BGB - Herausgabe des Ersatzes 

Stand: 20.05.2013

§ 285 BGB - Herausgabe des Ersatzes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.



Weitere Vorschriften um § 285 BGB

Entscheidungen zu § 285 BGB

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 16.01.2007, 3 Sa 1479/06
    Wird ein baugewerblicher Arbeitgeber durch die ZVK auf Zinszahlung hinsichtlich rückständiger Beitragsverbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Anspruch genommen, so kann er sich demgegenüber jedenfalls dann nicht mehr auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, wenn in einem - ihm bekannten - anhängigen...
  • BAG, 18.07.2006, 1 AZR 578/05
    Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
  • BGH, 25.04.2005, II ZR 224/03
    Ersteigert ein BGB-Gesellschafter nach Kündigung der Gesellschaft im Rahmen der Teilungsversteigerung das das Gesellschaftsvermögen bildende Grundstück und teilt es anschließend in Wohnungs- und Teileigentum auf, ist dieses Wohnungs- und Teileigentum nicht das stellvertretende commodum für die durch Vollbeendigung der...
  • OLG-NAUMBURG, 28.10.2004, 2 U 32/04
    1. Richtlinien einer Bürgschaftsbank, die die nachträgliche Übernahme von Ausfallbürgschaften für Kredite, die von einem Kreditinstitut bereits vor der Beantragung einer Ausfallbürgschaft "gewährt" worden sind, ausschließen, sind im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Bürgschaftsbank eine...
  • OLG-NAUMBURG, 28.10.2004, 2 U 33/04
    1. Wenn eine Bürgschaftsbank an ein Kreditinstitut auf eine Ausfallbürgschaft unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit eine Abschlagszahlung geleistet hat, hat sie für den Zeitraum, in dem der geleistete Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hat, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 285 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 285 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

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