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JuraForum.deGesetzeBGB§ 283 BGB - Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 283 BGB - Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 283 BGB

Entscheidungen zu § 283 BGB

  • LAG-DUESSELDORF, 30.04.2009, 11 Sa 1504/08
    Ist in der für ein Kalenderjahr von den Parteien getroffenen Zielvereinbarung deren Nachwirkung für den Fall des Nichtzustandeskommens einer Folgevereinbarung vorgesehen, ist jeglicher Entlastungsnachweis des Arbeitgebers, er habe den Nichtabschluss einer neuen Zielvereinbarung nicht zu vertreten, entbehrlich.
  • OLG-CELLE, 23.04.2009, 11 U 238/08
    1. a) Beschreibt der Käufer anlässlich seiner Annahmeerklärung den Kaufgegenstand näher und weicht die Beschreibung vom tatsächlichen Zustand der Sache nicht ab, so liegt in einer solchen Präzisierung nicht die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des vorherigen Kaufvertragsangebots. b) Hingegen liegt in der vom...
  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 164/08
    1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 17.09.2008, 15 Sa 949/08
    1. Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele "gemeinsam mit dem Mitarbeiter" festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt. 2. Hiervon ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB auszugehen 3. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 17.09.2008, 15 Sa 283/08
    1. Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele "gemeinsam mit dem Mitarbeiter" festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt. 2. Hiervon ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB auszugehen 3. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 283 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 283 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
      • § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

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