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JuraForum.deGesetzeBGB§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 

Stand: 20.05.2013

§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 278 BGB

Entscheidungen zu § 278 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 13.05.2009, 23 U 62/07
    Zur Haftung für Prospektangabe bei einem sogenannten "Blind pool"-Fonds.
  • OLG-FRANKFURT, 25.02.2009, 4 U 210/08
    1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf. 2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten. 3....
  • OLG-KARLSRUHE, 12.01.2009, 1 U 198/08
    1. Zur Veranstalterhaftung und dem Mitverschulden eines Teilnehmers an einem Fahrsicherheitstraining, der über die für ein Feuerwehr-Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt und dies gegenüber dem Sicherheitstrainer offenbart (hier: 50 %). 2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem...
  • OLG-KARLSRUHE, 30.12.2008, 14 U 107/07
    1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. 2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen...
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 791/07
    Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 278 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 278 BGB:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger ()
    • § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 254 Mitverschulden
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 1 (Auftrag)
        • § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
        • Titel 14 (Verwahrung)
      • § 691 Hinterlegung bei Dritten

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