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JuraForum.deGesetzeBGB§ 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht 

§ 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.


Fußnoten:

*)

Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 5 (Verjährung)
        • Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)
      • § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
      • § 285 Herausgabe des Ersatzes
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 1 (Begründung)
        • § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Kauf, Tausch)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 439 Nacherfüllung
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 635 Nacherfüllung

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