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JuraForum.deGesetzeBGB§ 274 BGB - Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts 

Stand: 20.05.2013

§ 274 BGB - Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.



Weitere Vorschriften um § 274 BGB

Entscheidungen zu § 274 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 21.02.2006, 17 U 63/05
    1. Mit der erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte entgegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung nicht auszuschließen, wenn das Verteidigungsmittel in tatsächlicher Hinsicht unstreitig und eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen ist (Anschluss...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 21.03.2005, 8 U 185/04
    Der interessierte und nicht über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügende Leser eines Emissionsprospektes ist nur dann in der Lage, das Risiko, dem er sich bei einer Beteiligung aussetzt, richtig einzuschätzen, wenn er über den tatsächlichen Geschäftszweck und die kapitalmäßige Verflechtung der Aktiengesellschaft, an...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 26.01.2005, 6 Sa 1306/04 B
    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf die Aufhebung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots einer besonderen Vereinbarung. Auf die Karenzentschädigung braucht sich der Arbeitnehmer eine gezahlte Betriebsrente nicht anrechnen zu lassen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.12.2004, 4 U 478/02
    a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo. b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.06.2004, 5 UF 20/04
    1. Wegen des Wertersatzes, den ein Ehegatte infolge Ausübung seines Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB zu leisten hat, steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. 2. Kann das Zurückbehaltungsrecht bei vorzeitiger Geltendmachung des Übernahmerechts deshalb nicht...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 274 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 274 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

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