JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 272 BGB - Zwischenzinsen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
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