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JuraForum.deGesetzeBGB§ 272 BGB - Zwischenzinsen 

Stand: 20.05.2013

§ 272 BGB - Zwischenzinsen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.


Weitere Vorschriften um § 272 BGB

Entscheidungen zu § 272 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 25.04.2006, I-3 Wx 276/05
    Ein Wohnungseigentümer, der nach Veräußerung von Wohnungen den Erwerbern die Kosten der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu erstatten hat, kann von den übrigen Wohnungseigentümern aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 2 WEG und der §§ 748, 242 BGB anteiligen Ausgleich verlangen (Bestätigung des...
  • BGH, 19.03.2002, X ZR 125/00
    Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jeweiligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.

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