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JuraForum.deGesetzeBGB§ 27 BGB - Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands 

Stand: 20.05.2013

§ 27 BGB - Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 27 BGB

Entscheidungen zu § 27 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 18.04.2008, 14 U 95/07
    1. Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied des Vereins aus diesem auszuschließen, auch wenn die Vereinssatzung grundsätzlich für den Vereinsausschluss eine entsprechende Zuständigkeit des Vorstandes vorsieht. Diese Regelung ist auf den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern nicht anwendbar, da anderenfalls das Recht...
  • OLG-MUENCHEN, 29.01.2008, 31 Wx 78/07
    Auslegung einer Vereinssatzung zu der Frage, ob ein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) oder nur die meisten abgegebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereinen muss.
  • BGH, 03.12.2007, II ZR 22/07
    Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.09.2006, 1 W 428/05
    Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs....
  • BGH, 13.12.2004, II ZR 17/03
    a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. b) Das gilt auch dann, wenn das...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 40 Nachgiebige Vorschriften
          • Untertitel 2 (Stiftungen)
        • § 86 Anwendung des Vereinsrechts

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