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JuraForum.deGesetzeBGB§ 266 BGB - Teilleistungen 

Stand: 20.05.2013

§ 266 BGB - Teilleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.


Weitere Vorschriften um § 266 BGB

Entscheidungen zu § 266 BGB

  • OLG-DRESDEN, 23.10.2008, 4 U 1135/08
    1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. 2. Der Versicherungsnehmer kann...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.06.2008, 4 U 324/07
    Erbringt der Schuldner Teilleistungen i.S.v. § 266 BGB und nimmt der Gläubiger diese an, so stellt dies keinen Fall inkongruenter Deckung dar, welcher zu einer Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 27.09.2007, 5 ME 224/07
    Umsetzung eines Beamten auf einen Arbeitsposten bei Vivento ohne Übertragung eines (ihm fehlenden) Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 29.09.2005, 12 U 266/04
    Zur Abgrenzung der - grundsätzlich unzulässigen - Teilräumung von der Schlechterfüllung der Räumungspflicht des Gewerbemieters. Hat der Gewerbemieter von Räumen im 1. OG (286 qm) sowie eines Kellerraumes (18 qm) zwar die Räume im 1. OG vollständig geräumt, jedoch im Kellerraum ein Regal mit einer Grundfläche von ca. 2 qm...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.08.2005, U 192/04
    Haben mehrere Personen ein Darlehen gegeben, sind sie grundsätzlich Gesamthandsgläubiger. Der Schuldner kann dann nur an alle Darlehensgeber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung zahlen. Wird der Schuldner zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses aufgefordert und bestätigt er die Schuld schriftlich, handelt es sich nicht nur um...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 266 BGB:

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