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JuraForum.deGesetzeBGB§ 266 BGB - Teilleistungen 

§ 266 BGB - Teilleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Siebtes Kapitel (Weitere Aufgaben der Bundesagentur)
      • Zweiter Abschnitt (Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Beratung und Vermittlung durch Dritte)
          • Zweiter Titel (Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung)
        • § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

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