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JuraForum.deGesetzeBGB§ 264 BGB - Verzug des Wahlberechtigten 

Stand: 20.05.2013

§ 264 BGB - Verzug des Wahlberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.


Weitere Vorschriften um § 264 BGB

Entscheidungen zu § 264 BGB

  • BAG, 12.09.2006, 9 AZR 271/06
    1. Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über...
  • LAG-HAMM, 14.06.2004, 8 Sa 1289/01
    Soweit der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach seiner Wahl einen angemessenen Entgeltzuschlag oder eine angemessene Anzahl freier Tage zu gewähren hat, ist der angemessene Umfang der zu gewährenden Freizeit nach denselben Maßstäben zu bestimmen, wie sie nach der Rechtsprechung des...
  • OLG-MUENCHEN, 28.11.2002, 1 U 1973/00
    1. Über einen beabsichtigten Materialwechsel bei der zahnärztlichen Versorgung (hier von Gold auf eine Palladiumlegierung) hat der Zahnarzt den Patienten aufzuklären. 2. Für Schäden, die dem Patienten aufgrund des ohne seine Einwilligung verwendeten Materials entstehen, hat der Zahnarzt einzustehen. 3. Hinsichtlich des dem...

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