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JuraForum.deGesetzeBGB§ 263 BGB - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung 

§ 263 BGB - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.



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