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JuraForum.deGesetzeBGB§ 260 BGB - Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 

§ 260 BGB - Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
        • Titel 6 (Eheliches Güterrecht)
          • Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht)
        • § 1379 Auskunftspflicht
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 3 (Unterhaltspflicht)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 1605 Auskunftspflicht
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2057 Auskunftspflicht
      • Abschnitt 5 (Pflichtteil)
    • § 2314 Auskunftspflicht des Erben

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