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JuraForum.deGesetzeBGB§ 26 BGB - Vorstand und Vertretung 

Stand: 20.05.2013

§ 26 BGB - Vorstand und Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.



Weitere Vorschriften um § 26 BGB

Entscheidungen zu § 26 BGB

  • LAG-DUESSELDORF, 17.03.2009, 17 Sa 848/08
    1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt. 2. Die Abgabe der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages...
  • LAG-KOELN, 30.10.2008, 7 Sa 543/08
    1. Lässt der Vorstand eines Vereins, ohne durch die Satzung dazu verpflichtet zu sein, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob ein bestimmter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz neu geschaffen und mit einem bestimmten Vorstandsmitglied besetzt werden soll, so geht er damit nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung...
  • BGH, 14.01.2008, II ZR 245/06
    a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. b)...
  • LAG-DUESSELDORF, 13.12.2006, 12 TaBV 95/06
    1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen. 2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der...
  • BAG, 06.09.2006, 5 AZR 684/05
    § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sieht die Vollmacht als selbständige Grundlage neben der Satzung vor, um eine Vertretungsbefugnis zu begründen. Die Bevollmächtigung muss keine ausdrückliche Grundlage in der Satzung des Verbands haben. Es genügt, dass die vorgesehene Prozessvertretung im Rahmen des Verbandszwecks liegt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 26 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 26 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 40 Nachgiebige Vorschriften
            • Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
          • § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
          • Untertitel 2 (Stiftungen)
        • § 86 Anwendung des Vereinsrechts

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