JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 257 BGB - Befreiungsanspruch
Stand: 17.06.2013
§ 257 BGB - Befreiungsanspruch
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Weitere Vorschriften um § 257 BGB
Entscheidungen zu § 257 BGB
- OLG-KOBLENZ, 30.07.2007, 12 U 353/06
Die Verletzung einer Freistellungsverpflichtung aufgrund eines Schadensersatzanspruches führt nicht dazu, dass der Freizustellende auf seine Gefahr zu prüfen hat, ob die Ansprüche des Drittgläubigers zu Recht bestehen. Der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit...
- OLG-NAUMBURG, 23.08.2005, 11 U 31/05
1. Sind sich die Parteien eines Grundstückskaufs darüber einig, dass eine bestimmte, durch Gebäude und Mauern umgrenzte Fläche verkauft werden soll, kommt es auf die mit dieser Vorstellung nicht übereinstimmende und dahinter zurückbleibende Bezeichnung des Kaufgegenstandes in der notariellen Urkunde nicht an (unschädliche...
- OLG-NAUMBURG, 08.07.2004, 4 U 37/04
Auch wenn ein Ehegatte während intakter Ehe die finanziellen Mittel für die Zins- und Tilgungsraten eines Darlehens im wesentlichen aus eigenen Mitteln aufgebracht und dem Geschäftskonto des Unternehmens des anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat und demzufolge eine anderweitige Bestimmung vorgelegen haben mag (vgl. etwa...
- OLG-DUESSELDORF, 01.06.2004, I-3 Wx 100/04
Der Verwalter handelt vorwerfbar pflicht- und treuwidrig, wenn er die von ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Amt geschuldete Rechnungslegung jahrelang verzögert und dadurch erhebliche Überziehungszinsen zu Lasten des als offenes Treuhandkonto geführten Gemeinschaftskontos verursacht.
Der ehemalige Verwalter kann Freistellung von...
- BAYOBLG, 17.04.2003, 2Z BR 21/03
Der Erstattungsanspruch eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer setzt zu seiner Schlüssigkeit die Darlegung voraus, dass die Aufwendungen gerade zu Lasten des Vermögens des Verwalters getätigt wurden.
- OLG-MUENCHEN, 20.12.2002, 21 U 4862/01
Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB i.V. mit § 257 BGB) bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme...
- OVG-RHEINLAND-PFALZ, 10.12.2002, 6 A 11416/02
Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden,...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 257 BGB:
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