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JuraForum.deGesetzeBGB§ 251 BGB - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 251 BGB - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.



Weitere Vorschriften um § 251 BGB

Entscheidungen zu § 251 BGB

  • BGH, 09.06.2009, VI ZR 110/08
    Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
  • BGH, 09.12.2008, VI ZR 173/07
    Zur Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers.
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 781/07
    1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist. 2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem...
  • BGH, 10.06.2008, VI ZR 248/07
    Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.
  • OLG-HAMM, 23.10.2007, 19 U 8/07
    Wer auf Grund einer Falschberatung einen Kaufvertrag mit einem Dritten schließt, hat gegen den Berater keinen Anspruch auf Naturalrestitution durch Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des anderweitig erworbenen Kaufgegenstandes, sondern auf Schadensersatz in Geld gem. § 251 Abs. 1 BGB.
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Erwähnungen von § 251 BGB in anderen Vorschriften

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