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JuraForum.deGesetzeBGB§ 250 BGB - Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 

Stand: 17.06.2013

§ 250 BGB - Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.


Weitere Vorschriften um § 250 BGB

Entscheidungen zu § 250 BGB

  • OLG-HAMBURG, 02.10.2008, 6 U 220/06
    Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen.
  • OVG-SAARLAND, 30.10.2007, 1 R 24/06
    1. Streiten die Beteiligten darüber, ob sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vertragliche Schadensersatzansprüche herleiten, so kann durch Erhebung einer Feststellungsklage geklärt werden, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse...
  • OLG-NAUMBURG, 20.10.2006, 10 U 46/06
    Dem Unternehmer obliegt als Nebenpflicht zum Werkvertrag die Pflicht, den Besteller vor drohenden Schäden zu bewahren. Schafft er durch seine Arbeit eine Gefahrenquelle, hat er diese zu bewachen und ggfls. abzusichern.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 04.04.2006, 4 U 579/04
    Zum Vorteilsausgleich einer Mietabfindung bei der Geltendmachung eines Mietaufallschadens.
  • BGH, 14.07.2005, IX ZR 142/02
    Hat der Verleiher von Arbeitnehmern seine vertragliche Pflicht, die Lohnnebenkosten an die Einzugsstelle abzuführen, schuldhaft verletzt, steht dem Entleiher, der entsprechende Beiträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Einzugsstelle zu entrichten hat, in der Insolvenz des Verleihers keine Aufrechnungsmöglichkeit zu...
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