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JuraForum.deGesetzeBGB§ 25 BGB - Verfassung 

Stand: 20.05.2013

§ 25 BGB - Verfassung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.



Weitere Vorschriften um § 25 BGB

Entscheidungen zu § 25 BGB

  • OLG-OLDENBURG, 18.12.2008, 8 U 182/08
    1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist. 2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.12.2008, I-3 Wx 84/08
    1. Ergibt sich aus der Satzung eines Vereins, dass er mit der (hier: Evangelischen) Kirche in besonderer Verbindung steht, so tangiert die in der Satzungsbestimmung liegende Selbstbeschränkung, wonach Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über...
  • LAG-DUESSELDORF, 13.12.2006, 12 TaBV 95/06
    1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen. 2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der...
  • OLG-HAMM, 16.12.2002, 8 U 31/02
    1. Von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen können auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-Entscheidung des BGH (NJW 1995,583) für Sportler Bedeutung erlangen, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind; dies gilt auch für die in den jeweiligen Sportordnungen enthaltenen...
  • BGH, 02.12.2002, II ZR 1/02
    a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer...
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Erwähnungen von § 25 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 BGB:

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