JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 247 BGB - Basiszinssatz
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.
Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Fußnoten:
Zu § 247: Der seit 1. 7. 2011 0,37 % betragende Basiszinssatz vermindert sich zum 1. 1. 2012 auf 0,12 % (vgl. Bek. vom 27. 12. 2011, BAnz Nr. 197).
*)Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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