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§ 247 BGB - Basiszinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.
Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.


Fußnoten:


Zu § 247: Der seit 1. 7. 2011 0,37 % betragende Basiszinssatz vermindert sich zum 1. 1. 2012 auf 0,12 % (vgl. Bek. vom 27. 12. 2011, BAnz Nr. 197).

*)

Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Erster Teil (Unternehmensverträge)
        • Vierter Abschnitt (Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen)
      • § 305 Abfindung
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 320b Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
      • Vierter Teil (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
    • § 327b Barabfindung
  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 64 Geldleistungen
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 99 Entschädigung in Geld
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
  • Wechselgesetz (WG)
    • ERSTER TEIL (Gezogener Wechsel)
      • SIEBENTER ABSCHNITT (Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung)
    • Art. 48 Ansprüche des Inhabers
    • Art. 49 Ansprüche gegen Vormänner
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 2 (Parteien)
        • Titel 5 (Prozesskosten)
      • § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
    • Buch 7 (Mahnverfahren)
  • § 688 Zulässigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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