JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 246 BGB - Gesetzlicher Zinssatz
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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