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JuraForum.deGesetzeBGB§ 245 BGB - Geldsortenschuld 

Stand: 17.06.2013

§ 245 BGB - Geldsortenschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.


Weitere Vorschriften um § 245 BGB

Entscheidungen zu § 245 BGB

  • OLG-STUTTGART, 03.11.2008, 17 UF 155/08
    Die Brautgabe (mahr) ist wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung. Außer im Fall der sog. "Loskaufscheidung" oder der einvernehmlichen Ehescheidung bleibt der Anspruch auf die Brautgabe in vollem Umfang erhalten.

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