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JuraForum.deGesetzeBGB§ 244 BGB - Fremdwährungsschuld 

Stand: 17.06.2013

§ 244 BGB - Fremdwährungsschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.


Weitere Vorschriften um § 244 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 244 BGB:

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