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JuraForum.deGesetzeBGB§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben 

§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



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