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JuraForum.deGesetzeBGB§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis 

Stand: 20.05.2013

§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.



Weitere Vorschriften um § 241 BGB

Entscheidungen zu § 241 BGB

  • BGH, 09.07.2009, IX ZR 88/08
    Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
  • BGH, 28.05.2009, Xa ZR 9/08
    Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers...
  • BGH, 25.03.2009, XII ZR 117/07
    Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 09.03.2009, 9 Sa 378/08
    1. Bei der Gesamtbetrachtung zahlreicher einzelner behaupteter Schikanehandlungen durch eine Vorgesetzte sind Konfliktsituationen auszunehmen, die im Arbeitsleben üblich sind (vgl. Rspr. d. BAG v. 16.05.2007, 8 AZR 709//06; 24.06.2008, 8 AZR 347/07). 2. Damit scheiden grundsätzlich alle Konflikte für die Beurteilung einer...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.03.2009, I-24 U 164/08
    1. Hat der Leasinggeber mit Wissen des Leasingnehmers seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank abgetreten und vereinbart der Leasinggeber später ohne Wissen der Bank mit dem Leasingnehmer und einem Dritten dessen Übernahme des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verpflichtet sein, den Leasingnehmer von den...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 241 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 241 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 1 (Begründung)
        • § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

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