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JuraForum.deGesetzeBGB§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis 

§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
      • Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen)
        • Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung)
          • Untertitel 1 (Begründung)
        • § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
        • Titel 2 (Gegenseitiger Vertrag)
      • § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

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