JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 240 BGB - Ergänzungspflicht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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