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JuraForum.deGesetzeBGB§ 240 BGB - Ergänzungspflicht 

§ 240 BGB - Ergänzungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.



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