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JuraForum.deGesetzeBGB§ 240 BGB - Ergänzungspflicht 

Stand: 19.04.2013

§ 240 BGB - Ergänzungspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


Weitere Vorschriften um § 240 BGB

Entscheidungen zu § 240 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 19.05.2005, I-10 U 196/04
    1. Zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen wiederholten Wassereintritts infolge Rheinhochwassers in den Keller der gemieteten Gaststätte. 2. Hat der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder anteilig nicht erfüllt oder ist diese verbraucht, steht dem Vermieter...

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