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JuraForum.deGesetzeBGB§ 239 BGB - Bürge 

Stand: 19.04.2013

§ 239 BGB - Bürge

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.


Weitere Vorschriften um § 239 BGB

Entscheidungen zu § 239 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 08.01.2004, 4 U 70/03
    1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages sicherbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem nach §§ 303 Abs. 1 AktG, 10 HGB maßgebenden Stichtag bestanden hat. 2. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche auf zusätzlichen...

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