JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2380 BGB - Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.
Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
© "§ 2380 BGB - Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum