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JuraForum.deGesetzeBGB§ 238 BGB - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden 

Stand: 20.05.2013

§ 238 BGB - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 7 (Sicherheitsleistung)

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.


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