( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2379 BGB - Nutzungen und Lasten vor Verkauf 

§ 2379 BGB - Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 9 (Erbschaftskauf)

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen.
Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten.
Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2379-nutzungen-und-lasten-vor-verkauf

© "§ 2379 BGB - Nutzungen und Lasten vor Verkauf" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN